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Re: Versiegelung einer Sportwettenvermittlung

geschrieben von Rüdiger Bodemann am 07.09.2004 um 17:37:11

»Hallo,«
»seit 9 Monaten habe ich eine Sportwettenvermittlung zu einem Bookie in England betrieben (Ruhrgebiet).Im Mai hatte ich Besuch vom Ordnungsamt (OA). Nach langwierigen Verhandlungen hat man von einer Schließung abgesehen und vorerst sich nicht mehr gemeldet.«
»Knall auf Fall kam man jetzt mit zwei Leuten und versiegelte mitten im Geschäftsverkehr mein Büro gem. § 14 OBG, obwohl es in meinen Nachbarstädten zig-Büros gibt, die alle noch geöffnet haben !!«
»Widerspruch hatte kein Erfolg, man hat mich für ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren an das Verw.-Gericht verwiesen.«
»Fragen: Hat jemand Erfahrungen damit gemacht ? Wie sind die Aussichten ? Was wird im Erfolgsfall bewirkt, kann ích dann sofort wieder aufmachen ? Wann ist mit einer höchstrichterlichen Entscheidung zum Sportwettenthema zu rechnen, wo ja anscheinend alle drauf warten ?«

»Für Infos - auch allgemeiner Art - wäre ich dankbar !«

»Grüße«
»uksma«


Hallo,
Du hast offensichtlich eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung bekommen. Damit stehst Du - auch wenn Du auf andere noch nicht geschlossene Vermittler in der Nachbarschaft verweist - nicht alleine dar. Im Verhältnis zu anderen Bundesländern ist insbesondere in NRW die ordnungsbehördliche Verfolgung von Sportwettenvermittlern, die an in England (aber eben nicht in Deutschland) ordnungsgemäß zugelassene Bookmaker vermitteln, recht umfangreich. Dies hängt sicherlich auch mit den jüngsten Entscheidungen der obersten Verwaltungsgerichte der unterschiedlichen Bundesländer zu genau diesem Thema zusammen. Siehe beispielsweise den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09. Februar 2004 einerseits (http://www.bonnanwalt.de/entscheidungen/HessVGH11TG3060-03.html), und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 14.05.2004 andererseits (Az.: 4 B 858/03).
Wie Deine Aussichten in der Sache sind, kann man ohne genauere Kenntnis der Fakten nicht sagen (engl. Bookmaker, Umsätze, Art und Weise der Vermittlung - Internet, Telefon, Fax -, Vorstrafen, Liquidität, etc.). Um Dein Büro sofort wieder öffnen zu können, müßtest Du jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutz erreichen, dass Dein Widerspruch gegen die Schließungsverfügung sogenannte 'aufschiebende Wirkung' hat. Wenn er aufschiebende Wirkung hat (und hierfür müßte die sofortige Vollziehbarkeit, die in der Verfügung angeordnet sein dürfte, aus der Welt geschaffen werden - dazu der vorläufige Rechtsschutz), kannst Du zunächst einmal Dein Geschäft weiterbetreiben. Bis dahin sind Dir die Hände gebunden.
Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sportwettengesetzen der Länder steht noch aus. Man erwartet sie noch in diesem Jahr, wobei der Zeitpunkt bereits zum wiederholten Male verschoben wurde. Eine Gewähr, ob in diesem Jahr noch eine Entscheidung kommt, gibt es nicht.

Gruss,
Rüdiger Bodemann



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