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Regelmäßige Verlosung, ausschließlich über 01379 Nummer - Konkrete Fragen!

geschrieben von Gustav Gans am 18.02.2005 um 20:21:58

Glückauf!

Auch nach ausführlicher Lektüre in diesem sehr informativen Forum ist mir noch unklar, ob es sich bei meinem geplanten Vorhaben um ein Glücks- oder um ein Gewinnspiel im rechtlichen Sinne handelt.

Zumal ich hier widersprüchliche Aussagen gefunden habe:

Im Beitrag: „Gewinnspiel veranstalten..... - Viele Fragen“
Schreibt R. Bodemann: „Hier befindet man sich in einer rechtlichen Grauzone. Wenn die Gebühr für einen Telefonanruf zum Teil beim Veranstalter landet, kann man einen Einsatz für die Teilnahme am Glücksspiel - sollte es denn ein solches sein - kaum wegdiskutieren. Fraglich ist aber dann die sogenannte Erheblichkeitsschwelle des Einsatzes, oder man schaltet ein Geschicklichkeitselement dazwischen, um aus dem Begriff des Glücksspiels herauszukommen.“

Im Beitrag: „WARUM DARF DSF GLÜCKSSPIELE MACHEN?“ schreibt Bernd: „Wenn der Anruf dem Anrufer nicht mehr wie den Gegenwert einer Postkarte kostet, dann ist es lediglich ein Gewinnspiel. Es fehlt dann der Geldeinsatz als Kriterium für ein Glücksspiel.“

Mein Vorhaben:
Ich möchte jeden Monat im Internet eine Ware oder Dienstleistung im Wert von ca. 300 EUR verlosen. Dafür wird auf einer Web Site nach einem sehr einfachen Lösungswort gesucht. Dieses Lösungswort sollen die Teilnehmer ausschließlich über einer Mehrwertnummer (49cent/Anruf) übermitteln. Am Monatsende wird aus den Teilnehmern mit dem richtigen Lösungswort „zufällig“ ein Gewinner gezogen.

Meine Fragen:

1.)Die Aussage der Staatsanwaltschaft München, dass „ 9live in keiner Weise vorgeworfen werden könne, unerlaubtes Glücksspiel zu betreiben“, habe ich gelesen . Mir fehlt hier aber die Begründung. Gibt es eine verbindliche Aussage, ob ein 49 Cent Anruf nun ein Kriterium für ein Glücksspiel ist oder ob der Betrag als nicht erheblich genug einzuordnen ist, da dieser lediglich 4 Cents teurer ist als eine Postkarte?

2.)Könnte die Gewinnabsicht bei Mehrwertnummern ein Kriterium für Glücksspiele sein, denn im Gegensatz zum Porto landet bei der 01379 Nr. ein Teil der Erlöse beim Veranstalter?

3.) Wie leicht darf ein „Geschicklichkeitselement“ zu lösen sein? Wenn z.B. 99,9% der Teilnehmer auf die richtige Lösung kommen, entscheidet doch wieder das Glück. Oder ist die Wertigkeit des Spiels juristisch nicht von Bedeutung?

4.) Worauf muss man bei der Ziehung des Gewinners achten? Muss z.B. ein Notar, der Pastor oder F. Beckenbauer anwesend sein?

5.) Ich habe gehört, dass es Probleme geben könnte, wenn man eine solche Verlosung regelmäßig (jeden Monat) veranstaltet. Ist da was dran?

6.) 9Live veranstaltet außerdem Gewinnspiele über „Postkarten Aktionen“. Hat das einen juristischen Grund oder machen die das aus reiner Freundlichkeit für Menschen die immer noch kein Telefon besitzen?

Ich hoffe auf viele gute Antworten und bedanke mich jetzt schon für Eure Mühe!
Vielen Dank,
"Gustav Gans"



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