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Re: Firma und Veranstaltung im Ausland

geschrieben von BRUWYSY am 13.03.2005 um 22:42:05

Die meisten Länder haben in Sachen Glückspiele sehr strenge Abkommen untereinander. Daher kann ich nur jedem Raten nur im eigenen Land das Glück zu suchen .Erkundigt euch lieber über Probleme bei einer möglichen Gewinnauszahlung, es sei denn man beteiligt sich an einer Spielgemeinschaft, wodurch der Organisator die Haftung übernimmt, und im Streitfall auch zur Rechenschaft gezogen wird. Zb. Gewinne von Lotto in Deutschland in die Schweiz oder umgekehrt, jetzt neu bei Euromillions-Lotto macht jeder Gewinner einen Formularkrieg mit, bevor überhaut eine Auszahlung erfolgt. Auch eine klage gegen einen Anbieter kann meistens in einem andern Land nicht zur eingereicht werden.









»»Das mit der Werbeagentur macht Sinn.««

»»Zum 1. Teil:««
»»Das würde doch bedeuten, dass jeder Betreiber eines Glückspiels oder Casinos im Internet damit Rechnen müsste in Deutschland belangt zu werden.««
»»Wenn z.B. die Schweizer Lottogesellschaft die Möglichkeit bietet im Internet Lotto zu spielen macht sich der Betreiber in D strafbar. Das Schweizer Lottosystem hat ja in Deutschland keine Zulassung.««

»Hallo Funanimal,«
»in der Tat, bei strenger Rechtsanwendung würde dies in der Konsequenz so sein. Im juristischen Schrifttum wird diese Auffassung auch vertreten. Für Gerichte dürfte es bei ihrer Urteilsfindung regelmäßig aber eine Frage des Einzelfalls sein, ob deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar ist oder nicht. In Deutschland müßte ein Tatort liegen, was bei § 284 StGB als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt schwierig zu bestimmen ist. Der Täter handelt meist aus dem Ausland (Serverstandort), weshalb sich die Anwendung deutschen Strafrechts nur dann ergibt, wenn der tatbestandliche Erfolg in Deutschland eintritt. Wann und wo der Erfolg bei Gefährdungsdelikten wie § 284 StGB eintritt, bedarf einer höchst differenzierten Überprüfung des Einzelfalls, wozu Du aber auch zu wenig Informationen über Dein Vorhaben gegeben hast. Die Anwendung deutschen Strafrechts auf Internetstraftaten ist jedenfalls höchst problematisch und noch nicht abschließend geklärt. Letzteres gilt insbesondere für abstrakte Gefährdungsdelikte wie § 284 StGB.«
»Gruß, «
»Rüdiger Bodemann«



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