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Re: Firma und Veranstaltung im Ausland

geschrieben von Rüdiger Bodemann am 06.07.2004 um 15:52:01

»Das mit der Werbeagentur macht Sinn.«

»Zum 1. Teil:«
»Das würde doch bedeuten, dass jeder Betreiber eines Glückspiels oder Casinos im Internet damit Rechnen müsste in Deutschland belangt zu werden.«
»Wenn z.B. die Schweizer Lottogesellschaft die Möglichkeit bietet im Internet Lotto zu spielen macht sich der Betreiber in D strafbar. Das Schweizer Lottosystem hat ja in Deutschland keine Zulassung.«

Hallo Funanimal,
in der Tat, bei strenger Rechtsanwendung würde dies in der Konsequenz so sein. Im juristischen Schrifttum wird diese Auffassung auch vertreten. Für Gerichte dürfte es bei ihrer Urteilsfindung regelmäßig aber eine Frage des Einzelfalls sein, ob deutsches Strafrecht überhaupt anwendbar ist oder nicht. In Deutschland müßte ein Tatort liegen, was bei § 284 StGB als abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt schwierig zu bestimmen ist. Der Täter handelt meist aus dem Ausland (Serverstandort), weshalb sich die Anwendung deutschen Strafrechts nur dann ergibt, wenn der tatbestandliche Erfolg in Deutschland eintritt. Wann und wo der Erfolg bei Gefährdungsdelikten wie § 284 StGB eintritt, bedarf einer höchst differenzierten Überprüfung des Einzelfalls, wozu Du aber auch zu wenig Informationen über Dein Vorhaben gegeben hast. Die Anwendung deutschen Strafrechts auf Internetstraftaten ist jedenfalls höchst problematisch und noch nicht abschließend geklärt. Letzteres gilt insbesondere für abstrakte Gefährdungsdelikte wie § 284 StGB.
Gruß,
Rüdiger Bodemann



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